Ein Hausbauer hat bei Baumängeln nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz samt Mehrwertsteuer (MwSt), wenn er den Schaden tatsächlich beheben lässt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VII ZR 176/09).
Im Streitfall hatte ein Hausbauer gegen die Baufirma geklagt, da diese Baumängel trotz Aufforderung nicht beseitigte. Für die Beseitigung der Mängel sind Aufwendungen in Höhe von 9.405 Euro netto erforderlich. Strittig war, ob der Kläger für den Schadensersatz, über den er frei verfügen kann und den er nicht zur Mängelbeseitigung verwenden muss, auch die Umsatzsteuer verlangen kann, wenn er die Mängel noch nicht beseitigt hat.
Keine Umsatzsteuer, wenn Bauherren Schadensersatzzahlung anderweitig verwenden
In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH entschieden, dass Bauherren, die den Schadensersatz anderweitig verwenden, auf die 19 Prozent Umsatzsteuer verzichten müssen. Diese Entscheidung erging unter Berücksichtigung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, der eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle enthält.
Das Werkvertragsrecht schützt Auftraggeber, die den Bruttobetrag vor einer Mängelbeseitigung einfordern. Allerdings muss der Betrag dann auch tatsächlich zur Mängelbeseitigung verwendet werden.