Weder Arbeits-losengeld I noch Streikgeld oder Krankengeld gelten als "Einkommen aus Erwerbstätigkeit", daher werden diese Einkünfte nicht für die Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt. Das entschied gestern das Bundessozialgericht in Kassel (Az.: B 10 EG 17/09 R, B 10 EG 20/09 R, B 10 EG 21/09 R). Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Gehalt der letzten zwölf Monate.
In drei verschiedenen Fällen hatten die Kläger bei der Berechnung des Elterngeldes die Berücksichtigung der Einkünfte aus Arbeitslosen-, Kranken- oder Streikgeld begehrt. So hatte eine Frau ihren Job in Niedersachsen gekündigt und war mit ihrem Mann nach Bayern gezogen. Da beim Elterngeld nicht das Arbeitslosengeld I berücksichtigt wurde, klagte sie vor Gericht.
Zu Unrecht, wie die Bundessozialrichter entschieden. Das Elterngeld sei eine Lohnersatzleistung und richte sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Andere Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kranken- oder Streikgeld müssen daher nicht bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden.
Foto: © Rolf Handke/PIXELIO

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