Steuerreform:
Die Steuerreform mit allen Steueränderungen im Überblick
Mit zahlreichen Steueränderungen ist am 1. Januar 2004 die Steuerreform 2004 in Kraft getreten. Kernstück der am 16. Dezember 2003 im Bundestag verabschiedeten Steuerreform ist ein abgesenkter Steuertarif, der grundsätzlich weniger Lohnsteuer abverlangt, womit netto am Ende eines jeden Monats mehr vom Lohn übrigbleibt. Um diese Steuerreform zu finanzieren, werden andererseits aber viele Steuerfrei- und Steuerpauschbeträge gekürzt und Steuervergünstigungen beschnitten. Die Steueränderungen werden in den meisten Fällen erst im Rahmen der jährlichen Steuererklärung spürbar. Denn durch die Steuerreform wird die nächste Steuererstattung für viele Bürger sehr wahrscheinlich geringer oder die Steuernachzahlung höher als bisher ausfallen. Um bei der Vielzahl der Steueränderungen im Rahmen der Steuerreform nicht den Überblick zu verlieren, sind in der folgenden Übersicht alle wichtigsten Steueränderungen für das Jahr 2005 zusammengestellt. |
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Thema | bisher | neu (ab 1. Januar 2005) |
Kapitallebens- versicherung | Beiträge zu reinen Kapitallebens- versicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht werden im Umfang von 88 Prozent in den Sonderausgabenabzug einbezogen, wenn sie eine Laufzeit von 12 Jahren haben bzw. das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf dieser Frist ausgeübt werden kann. Unter denselben Voraussetzungen führen Erträge aus solchen Versicherungen nach § 20 EStG nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen. | Sonderausgabenabzug und Steuerfreistellung der Erträge aus Kapitallebensversicherungen sind für Neuverträge weggefallen. Steuerpflichtiger Gewinn = Auszahlungsbetrag - entrichtete Beiträge (=Einkünfte aus Kapitalvermögen) Allerdings erfolgt eine Abmilderung der Besteuerung, wenn die Erträge nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. In diesen Fällen ist der Ertrag nur zur Hälfte anzusetzen. |
Steuertarif | Eingangssteuersatz: 16 % Spitzensteuersatz: 45 % Grundfreibetrag: 7.664 Euro (15.328 Euro für Zusammenveranlagte Ehegatten) |
Eingangssteuersatz: 15 % Spitzensteuersatz: 42 % Grundfreibetrag: bleibt unverändert |
Versteuerung der Versorgungs- bezüge i.S.d. § 19 II EStG | Versorgungsfreibetrag = 40 Prozent des maßgeblichen Versorgungsbezugs, höchstens jedoch 3.072 Euro jährlich bzw. 256 Euro monatlich. | Schrittweiser Abbau des Versorgungsfreibetrags ab 2005 bis zum Jahre 2040. 2005: 3.000 Euro In den folgenden 15 Jahren wird der prozentuale Anteil jährlich um 1,6 Prozent und der Höchstbetrag um jährlich 120 Euro verringert. Von 2020 bis 2040 sind es jährlich 0,8 Prozent und 60 Euro. Der für das Jahr des Pensionsbeginns ermittelte Versorgungsfreibetrag wird für die gesamte Laufzeit der Bezüge festgeschrieben. |
Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei Versorgungs- bezügen i.S.d. § 19 II EStG | 920,00 Euro | nur noch Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro + Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 900 Euro, der bis 2040 schrittweise gesenkt wird: in den ersten 15 Jahren um jährlich 36 Euro und von 2020 bis 2040 um jährlich 18 Euro. Ebenso wie der Versorgungsfreibetrag wird auch dieser Zuschlag für die gesamte Laufzeit der Bezüge festgeschrieben. |
Betriebliche Altersvorsorge (Artikel 8 AltEinkG), Direkt- versicherungen (§§ 40b, 22 Nr. 1 EStG) | Vorgelagerte Besteuerung durch Pauschalbesteuerung des §40 b EStG. Gefördert werden Beiträge bis zu 1.752 Euro bzw. bei Durchschnittsbildung bis 2.148 Euro pro Jahr, falls in eine Direktversicherung oder Pensionskasse eingezahlt wird. Besteuerung in der Rentenphase mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 EStG. Werbungskosten können in Höhe von 102 Euro (§ 9a S. 1 Nr. 3 EStG) abgezogen werden. Es besteht die Möglichkeit einer steuerfreien Kapitalzahlung sowie Vererbbarkeit. | Einzahlungen in eine Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung sind insgesamt mit bis zu 4 Prozent steuerfrei. Hinzu kommt ein steuerfreier Erhöhungsbetrag gem. § 3 Nr. 63 EStG i.H.v. 1.800 Euro, der allerdings beitragspflichtig ist. Möglichkeit einer steuerfreien Kapitalzahlung und Vererbbarkeit entfallen für neue Verträge. Schrittweiser Abbau der Besteuerung der Beiträge zur Altersvorsorge. 2005: 60 Prozent und eine Freigrenze von 12.000 Euro (Ehepaare: 24.000 Euro) pro Jahr; jährliches Absinken um zwei Prozent, wobei der Höchstbetrag jährlich um 400 Euro (Ehepaare: 800 Euro) ansteigt. 2025: Steuerfreiheit bis zu Höchstgrenze von 20.000 Euro (Ehepaare: 40.000 Euro) pro Jahr. Günstigerprüfung bis zum Jahre 2019. |
Arbeitszimmer | Personenbezogener Freibetrag: Nutzen mehrere Personen dasselbe Arbeitszimmer, kann jeder von ihnen 1.250 Euro jährlich steuermindernd geltend machen. | Objektbezogener Freibetrag: Ansatz pro Arbeitszimmer. D.h. Freibetrag von 1.250 Euro kann nur einmalig für das Arbeitszimmer angesetzt werden, unabhängig davon, wie viele Personen das Arbeitszimmer benutzen. |
Altersentlastungs-betrag | 40 Prozent der Einkünfte, höchstens jedoch 1.908 Euro sind steuerfrei | Schrittweise Verringerung von 2005 an bis 2040: in den ersten 15 Jahren um jeweils 1,6 Prozent und der Höchstbetrag um 76 Euro pro Jahr, in den darauf folgenden 20 Jahren um jeweils 0,8 Prozent bzw. um 38 Euro jährlich. Für jeden Steuerzahler wird nach Vollendung des 64. Lebensjahres der maßgebende Prozentsatz und Höchstbetrag einmal festgestellt und verändert sich dann bis zu seinem Lebensende nicht mehr. |
Rentenbesteuerung | steuerpflichtige Anteil der Renten bei Rentenbeginn mit 65 Jahren unabhängig vom Rentenbeginn 27 bis 32 Prozent | Schrittweise Besteuerung Für 2005 sind 50 Prozent, für 2006 52 Prozent und bis zum Jahr 2040 100 Prozent der Rentenzahlungen zu versteuern. Der Ansatz gilt für alle Rentner. Im Gegenzug dürfen Beiträge an gesetzliche Rentenversicherungen, Beiträge an vergleichbare berufsständische Versorgungseinrichtungen oder an landwirtschaftliche Alterskassen sowie Zahlungen in eine "Rürup-Rente" zu 60 Prozent (max. 12.000 Euro jährlich) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bis 2019: Günstigerprüfung |
Zwischen-gewinnbesteuerung | keine | Steuerpflicht Zwischengewinne sind Zinsen und Dividenden, die ein Fonds zwischen den Ausschüttungsterminen ansammelt. Sie sind im Ausgabe- oder Rückgabepreis der Fondsanteile enthalten. Die beim Kauf gezahlten Zwischengewinne dürfen Anleger von den erhaltenen steuerpflichtigen Kapitalerträgen im selben Kalenderjahr abziehen. Streichen sie beim Verkauf Zwischengewinne ein, müssen sie die versteuern. |
Gewinnermittlung bei Spekulations- geschäften (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 EStG) |
Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und einem durchschnittlichen Kaufpreis der innerhalb des letzten Jahres angeschafften Aktien | "First in, first out" (Fifo-Methode): es wird unterstellt, dass diejenigen Aktien verkauft werden, die zuerst gekauft wurden, d.h. es wird zunächst der EK-Preis der zuerst erworbenen Aktien bis zu ihrer Stückzahl angesetzt |