Mehr Verbraucherschutz bei Kreditvermittlung übers Internet
Am 8. Dezember 2004 ist das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurde die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen in deutsches Recht umgesetzt. Die bisher geltenden Vorschriften über Fernabsatzverträge klammerten nach der "allgemeinen" Fernabsatzrichtlinie von 1997 Finanzdienstleistungen aus. Mit der Umsetzung wird damit eine Lücke im Verbraucherschutz geschlossen.
Das Gesetz ist Teil einer europaweiten Angleichung der Rechtsvorschriften für den Vertrieb von Finanzdienstleistungen (z.B. Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung, Geldanlage) an Verbraucher insbesondere per Telefon, Fax oder Internet. Kerninhalt sind umfassende Informationspflichten über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen gegenüber dem Verbraucher (Artikel 3 bis 5 der Richtlinie). Anbieter von Versicherungen, Rentenverträgen oder anderen Geldanlageverträgen sind dazu verpflichtet, Kunden vor Abschluss umfassend zu informieren und müssen sich nun auf europaweit einheitliche Anforderungen einstellen.
Kunden, die Kredite per Post aufnehmen, eine Versicherung oder einen Rentenvertrag im Internet abschließen oder eine Geldanlage per Fax erwerben, haben mit diesem Gesetz einen besseren Schutz, denn die Änderungen haben grundsätzliche Auswirkungen auf das Widerrufsrecht. Die wesentlichen Änderungen mit den neuen geltendenden Regelungen werden im Folgenden dargestellt.
Informationspflicht der Anbieter
Die Ausweitung der Informationspflichten sieht vor, dass für den Abschluss von Fernabsatzgeschäften die Informationspflichten des § 1 Absatz 1 BGB-InfoVO erfüllt werden müssen. Vorvertraglich müssen in Zukunft neben den bereits in der alten Verordnung enthaltenen Informationspflichten folgende Informationen zusätzlich bei allen Fernabsatzgeschäften vorhanden sein: Registereinträge mit Ort und Registernummer, die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedsstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat und der Name, nebst der Anschrift eines Vertreters oder einer Kontaktperson.
Wenn Sie beispielweise im Internet ein Sparkonto eröffnen wollen, erhalten Sie vor Vertragsschluss umfassende Informationen vom Anbieter, etwa zu Ansprechpartnern, Produkt (z.B. Zinssätze, Kündigungsfristen) und Vertragsmodalitäten. Diese Informationen müssen Ihnen in Textform, mittels Papier (Fax) oder E-Mail, mitgeteilt werden. Sonstige Anforderungen an das Geschäft, bei einer Kontoeröffnung etwa hinsichtlich der Identifizierung, gelten weiterhin.
Wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, muss die Grundlage für die Berechnung des Preises angegeben werden, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht. Zusätzlich muss der Anbieter den Kunden über weitere anfallende Kosten informieren, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
Der BGH hat ein wichtiges Urteil in Sachen Reiseum...
mehr